Mit dem Hund im Wald: was Forst- und Jagdgesetze sagen

Geprüft am 11.10.2026 anhand der Gesetzestexte im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Keine Rechtsberatung.

Den Wald darf jeder zur Erholung betreten – auch mit Hund. Was der Hund dort darf, regeln aber nicht das Forstgesetz, sondern die Jagdgesetze der Länder. Ihr Kern: Ein Hund darf im Jagdgebiet nicht herumstreifen oder Wild jagen. Diese Seite fasst die Regeln zusammen, jeweils mit Paragraph und Link zum Originaltext.

Das Wichtigste in Kürze

Wo du mit Hund nicht hinsollst

Das Forstgesetz nimmt einige Waldflächen vom Betretungsrecht aus (§ 33 Abs. 2 Forstgesetz):

Für die Dauer von Treib-, Riegel- oder Drückjagden dürfen im Burgenland jagdfremde Personen das bejagte Gebiet abseits von Straßen und Wegen nicht betreten; es wird an Wegen mit Hinweistafeln gekennzeichnet (Burgenländisches Jagdgesetz 2017, § 100).

Herumstreifen lassen ist verboten

Leinenpflicht in der Brut- und Setzzeit

Keines der neun Jagdgesetze schreibt eine allgemeine Leinenpflicht im Wald vor. Drei Länder erlauben aber eine Anordnung:

Ob in deinem Gebiet gerade eine solche Anordnung gilt, erfährst du bei der Gemeinde oder Bezirkshauptmannschaft. Dazu kommen die Leinenregeln der Länder und Gemeinden für öffentliche Orte – siehe Leinenpflicht und Maulkorb in den Bundesländern.

Wann Jäger einen Hund töten dürfen

Alle neun Jagdgesetze erlauben es Jagdschutzorganen oder Jagdausübungsberechtigten, unter bestimmten Voraussetzungen Hunde zu töten. Die Voraussetzungen unterscheiden sich deutlich:

BundeslandWas das Jagdgesetz erlaubtRechtsgrundlage
BurgenlandJagdschutzorgane dürfen wildernde Hunde töten. Als wildernd gelten Hunde, die Wild gerade verfolgen oder reißen, und auch solche, die sich der Einwirkung ihrer Besitzer zumindest vorübergehend entzogen haben und im Jagdgebiet allein umherstreifen, also außer Reich- und Rufweite sind.Burgenländisches Jagdgesetz 2017, § 3 Abs. 5, § 70 Abs. 3
KärntenJagdschutzorgane dürfen Hunde töten, die Wild hetzen oder bei einer Schneelage, die die Flucht des Wildes behindert, offensichtlich ohne Aufsicht umherstreifen. Auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, ist das unzulässig.Kärntner Jagdgesetz 2000, § 49
NiederösterreichJagdschutzorgane dürfen wildernde Hunde töten sowie Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und außerhalb seiner Rufweite im Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen – nicht aber Hunde, die aufgrund ihrer Rasse, Größe oder Schnelligkeit erkennbar keine Gefahr für das Wild sind.NÖ Jagdgesetz 1974, § 64 Abs. 2
OberösterreichJagdschutzorgane dürfen Hunde töten, die wildernd angetroffen werden.Oö. Jagdgesetz 2024, § 41
SalzburgDer Jagdausübungsberechtigte darf Hunde töten, die außerhalb der Einwirkung ihres Halters abseits von Häusern, öffentlichen Straßen und Wegen jagend angetroffen werden, wenn sie wegen ihrer Konstitution eine ernstliche Gefahr für das Wild sind oder wiederholt unbeaufsichtigt im Wald herumstreifen – im zweiten Fall nur, wenn der bekannte Halter vorher schriftlich auf seine Aufsichtspflicht hingewiesen wurde.Salzburger Jagdgesetz 1993, § 102
SteiermarkHunde, die abseits von Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und Wegen Wild jagend angetroffen werden, dürfen getötet werden – vom 15. September bis 15. März nur bei konkreter Gefährdung des Wildes.Steiermärkisches Jagdgesetz 1986, § 60
TirolJagdschutzorgane dürfen Hunde töten, die wildernd angetroffen werden oder sich außerhalb der Einwirkung ihres Herrn befinden und offensichtlich eine Gefahr für das Wild darstellen.Tiroler Jagdgesetz 2004, § 35 Abs. 1
VorarlbergJagdnutzungsberechtigte und Jagdschutzorgane dürfen Hunde töten, die außerhalb der Einwirkung ihres Halters jagen und schnell genug sind, Wild ernstlich zu hetzen, oder die wiederholt unbeaufsichtigt im Wald umherstreifen – im zweiten Fall nur nach schriftlichem Hinweis an den bekannten Halter.Vorarlberger Jagdgesetz, § 34
WienJagdausübungsberechtigte und Jagdaufseher dürfen Hunde töten, die abseits von Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und öffentlichen Wegen allein jagend angetroffen werden, also außer Gesichtskreis und Rufweite ihres Herrn – nicht aber Hunde, die erkennbar keine Gefahr für das Wild sind.Wiener Jagdgesetz, § 92 Abs. 2

Ausnahmen: In allen Ländern sind Dienst- und Gebrauchshunde geschützt – je nach Gesetz etwa Jagd-, Assistenz-, Polizei-, Rettungs-, Lawinen- und Hirtenhunde –, wenn sie als solche erkennbar sind. In Tirol nennt das Gesetz ausdrücklich auch Haushunde, die sich nur vorübergehend der Einwirkung ihres Herrn entzogen haben (Tiroler Jagdgesetz 2004, § 35 Abs. 1).

Kein Schadenersatz: Ausdrücklich ausgeschlossen ist er etwa im Burgenland (Burgenländisches Jagdgesetz 2017, § 70 Abs. 5), in Niederösterreich (NÖ Jagdgesetz 1974, § 64 Abs. 2), in Salzburg (Salzburger Jagdgesetz 1993, § 102 Abs. 5) und in Wien (Wiener Jagdgesetz, § 92).

Meldung: Die Tötung eines Hundes muss je nach Land dem Besitzer, der Gemeinde, der Polizei oder der Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet werden (z. B. Steiermärkisches Jagdgesetz 1986, Steiermark § 60 Abs. 4, Salzburger Jagdgesetz 1993, Salzburg § 102 Abs. 3).

Was das für den Spaziergang heißt

Das ist keine Rechtsberatung. Gemeindeverordnungen, Schutzgebiete (Naturschutzrecht) und Almen können weitere Regeln enthalten.

Häufige Fragen

Darf mein Hund im Wald ohne Leine laufen?

Eine allgemeine Leinenpflicht im Wald enthalten weder das Forstgesetz noch die Jagdgesetze. Der Hund darf aber nicht im Jagdgebiet herumstreifen oder Wild jagen; in Kärnten, Salzburg und Wien kann eine Leinenpflicht angeordnet werden. Gemeinde- und Landesregeln für öffentliche Orte gelten zusätzlich.

Darf ein Jäger meinen Hund erschießen?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja: Alle neun Landes-Jagdgesetze erlauben es, Hunde zu töten, die Wild jagen oder unbeaufsichtigt im Jagdgebiet umherstreifen. Die Voraussetzungen unterscheiden sich je Bundesland; Dienst- und Gebrauchshunde sind ausgenommen.

Was ist die Brut- und Setzzeit?

Die Zeit, in der Wildtiere brüten und ihre Jungen bekommen und aufziehen. Mehrere Jagdgesetze nennen sie als Grund für Leinenanordnungen; ein fixes Datum legen die hier zitierten Gesetze dafür nicht fest.

Bekomme ich Schadenersatz, wenn mein Hund getötet wird?

Mehrere Jagdgesetze schließen Schadenersatz ausdrücklich aus, etwa im Burgenland (§ 70 Abs. 5), in Niederösterreich (§ 64), Salzburg (§ 102 Abs. 5) und Wien (§ 92).

Regelt das Forstgesetz Hunde im Wald?

Nein. Das Forstgesetz erlaubt jedem das Betreten des Waldes zur Erholung (§ 33) und nennt Sperrflächen; Hunde kommen darin nicht vor. Die Regeln für Hunde stehen in den Jagdgesetzen der Länder.

Quellen

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