Mit dem Hund im Wald: was Forst- und Jagdgesetze sagen
Geprüft am 11.10.2026 anhand der Gesetzestexte im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Keine Rechtsberatung.
Den Wald darf jeder zur Erholung betreten – auch mit Hund. Was der Hund dort darf, regeln aber nicht das Forstgesetz, sondern die Jagdgesetze der Länder. Ihr Kern: Ein Hund darf im Jagdgebiet nicht herumstreifen oder Wild jagen. Diese Seite fasst die Regeln zusammen, jeweils mit Paragraph und Link zum Originaltext.
Das Wichtigste in Kürze
- Wald betreten ist erlaubt: Jedermann darf Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten (§ 33 Abs. 1 Forstgesetz). Eine eigene Regel für Hunde enthält das Forstgesetz nicht.
- Hund unter Kontrolle halten: Mehrere Jagdgesetze verbieten ausdrücklich, Hunde im Jagdgebiet herumstreifen zu lassen – etwa im Burgenland (Burgenländisches Jagdgesetz 2017, § 101 Abs. 1) und in Salzburg (Salzburger Jagdgesetz 1993, § 101 Abs. 1).
- Keine allgemeine Leinenpflicht im Jagdgesetz: In Kärnten und Salzburg kann aber die Landesregierung, in Wien der Magistrat eine Leinenpflicht anordnen, besonders für die Brut- und Setzzeit.
- Wildernde Hunde: In allen neun Ländern dürfen Jäger bzw. Jagdschutzorgane Hunde, die Wild jagen, unter bestimmten Voraussetzungen töten. Ein Schadenersatz ist in mehreren Ländern ausdrücklich ausgeschlossen.
Wo du mit Hund nicht hinsollst
Das Forstgesetz nimmt einige Waldflächen vom Betretungsrecht aus (§ 33 Abs. 2 Forstgesetz):
- Flächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot verfügt hat,
- Flächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen wie Forstgärten, Holzlagerplätzen oder Betriebsstätten von Bringungsanlagen,
- Wieder- und Neubewaldungsflächen, solange der Bewuchs niedriger als drei Meter ist.
Für die Dauer von Treib-, Riegel- oder Drückjagden dürfen im Burgenland jagdfremde Personen das bejagte Gebiet abseits von Straßen und Wegen nicht betreten; es wird an Wegen mit Hinweistafeln gekennzeichnet (Burgenländisches Jagdgesetz 2017, § 100).
Herumstreifen lassen ist verboten
- Burgenland: Jagdfremden Personen ist es insbesondere untersagt, Hunde im Jagdgebiet herumstreifen zu lassen (Burgenländisches Jagdgesetz 2017, § 101 Abs. 1); das ist eine Verwaltungsübertretung (Burgenländisches Jagdgesetz 2017, § 162).
- Salzburg: Als verbotene Beunruhigung und Verfolgung des Wildes gilt es auch, Hunde frei herumstreifen zu lassen (Salzburger Jagdgesetz 1993, § 101 Abs. 1).
- Steiermark: Wer seinen Hund im fremden Jagdgebiet wiederholt herumstreifen lässt, macht sich einer Übertretung schuldig (Steiermärkisches Jagdgesetz 1986, § 60 Abs. 3).
- Niederösterreich: Strafbar ist, wer als Hundehalter seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht so vernachlässigt, dass der Hund im Jagdgebiet wildern oder herumstreunen kann (NÖ Jagdgesetz 1974, § 135).
- Wien: Jeder Hundehalter hat seinen Hund so zu halten, dass er dem Wildstand keinen Schaden zufügen kann; erforderlichenfalls ist er außerhalb des Hauses an der Leine zu führen (Wiener Jagdgesetz, § 92 Abs. 1).
- Kärnten: Jede vorsätzliche Beunruhigung und Verfolgung von Wild ist Nichtberechtigten verboten (Kärntner Jagdgesetz 2000, § 69 Abs. 2).
Leinenpflicht in der Brut- und Setzzeit
Keines der neun Jagdgesetze schreibt eine allgemeine Leinenpflicht im Wald vor. Drei Länder erlauben aber eine Anordnung:
- Kärnten: Soweit es zum Schutz des Wildes erforderlich ist, besonders während der Brut- und Setzzeit oder bei hoher Schneelage, kann die Landesregierung per Verordnung für das ganze Land oder Teile davon anordnen, dass Hunde an der Leine zu führen oder sonst tierschutzgerecht zu verwahren sind (Kärntner Jagdgesetz 2000, § 69 Abs. 4).
- Salzburg: Die Landesregierung kann per Verordnung anordnen, dass Hunde in Jagdgebieten oder Teilen davon ganzjährig oder befristet an der Leine zu führen sind, wenn das zum Schutz des Wildes nötig ist, besonders in der Brut-, Setz- und Aufzuchtszeit oder bei Schneelage (Salzburger Jagdgesetz 1993, § 101 Abs. 3).
- Wien: Der Magistrat kann für Gebiete, in denen allein jagende Hunde dem Wildstand geschadet haben, anordnen, dass dort alle Hunde während der Brut- und Setzzeit einen sicheren Maulkorb tragen, an der Leine geführt oder sicher verwahrt werden (Wiener Jagdgesetz, § 92).
Ob in deinem Gebiet gerade eine solche Anordnung gilt, erfährst du bei der Gemeinde oder Bezirkshauptmannschaft. Dazu kommen die Leinenregeln der Länder und Gemeinden für öffentliche Orte – siehe Leinenpflicht und Maulkorb in den Bundesländern.
Wann Jäger einen Hund töten dürfen
Alle neun Jagdgesetze erlauben es Jagdschutzorganen oder Jagdausübungsberechtigten, unter bestimmten Voraussetzungen Hunde zu töten. Die Voraussetzungen unterscheiden sich deutlich:
| Bundesland | Was das Jagdgesetz erlaubt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Burgenland | Jagdschutzorgane dürfen wildernde Hunde töten. Als wildernd gelten Hunde, die Wild gerade verfolgen oder reißen, und auch solche, die sich der Einwirkung ihrer Besitzer zumindest vorübergehend entzogen haben und im Jagdgebiet allein umherstreifen, also außer Reich- und Rufweite sind. | Burgenländisches Jagdgesetz 2017, § 3 Abs. 5, § 70 Abs. 3 |
| Kärnten | Jagdschutzorgane dürfen Hunde töten, die Wild hetzen oder bei einer Schneelage, die die Flucht des Wildes behindert, offensichtlich ohne Aufsicht umherstreifen. Auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, ist das unzulässig. | Kärntner Jagdgesetz 2000, § 49 |
| Niederösterreich | Jagdschutzorgane dürfen wildernde Hunde töten sowie Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und außerhalb seiner Rufweite im Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen – nicht aber Hunde, die aufgrund ihrer Rasse, Größe oder Schnelligkeit erkennbar keine Gefahr für das Wild sind. | NÖ Jagdgesetz 1974, § 64 Abs. 2 |
| Oberösterreich | Jagdschutzorgane dürfen Hunde töten, die wildernd angetroffen werden. | Oö. Jagdgesetz 2024, § 41 |
| Salzburg | Der Jagdausübungsberechtigte darf Hunde töten, die außerhalb der Einwirkung ihres Halters abseits von Häusern, öffentlichen Straßen und Wegen jagend angetroffen werden, wenn sie wegen ihrer Konstitution eine ernstliche Gefahr für das Wild sind oder wiederholt unbeaufsichtigt im Wald herumstreifen – im zweiten Fall nur, wenn der bekannte Halter vorher schriftlich auf seine Aufsichtspflicht hingewiesen wurde. | Salzburger Jagdgesetz 1993, § 102 |
| Steiermark | Hunde, die abseits von Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und Wegen Wild jagend angetroffen werden, dürfen getötet werden – vom 15. September bis 15. März nur bei konkreter Gefährdung des Wildes. | Steiermärkisches Jagdgesetz 1986, § 60 |
| Tirol | Jagdschutzorgane dürfen Hunde töten, die wildernd angetroffen werden oder sich außerhalb der Einwirkung ihres Herrn befinden und offensichtlich eine Gefahr für das Wild darstellen. | Tiroler Jagdgesetz 2004, § 35 Abs. 1 |
| Vorarlberg | Jagdnutzungsberechtigte und Jagdschutzorgane dürfen Hunde töten, die außerhalb der Einwirkung ihres Halters jagen und schnell genug sind, Wild ernstlich zu hetzen, oder die wiederholt unbeaufsichtigt im Wald umherstreifen – im zweiten Fall nur nach schriftlichem Hinweis an den bekannten Halter. | Vorarlberger Jagdgesetz, § 34 |
| Wien | Jagdausübungsberechtigte und Jagdaufseher dürfen Hunde töten, die abseits von Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und öffentlichen Wegen allein jagend angetroffen werden, also außer Gesichtskreis und Rufweite ihres Herrn – nicht aber Hunde, die erkennbar keine Gefahr für das Wild sind. | Wiener Jagdgesetz, § 92 Abs. 2 |
Ausnahmen: In allen Ländern sind Dienst- und Gebrauchshunde geschützt – je nach Gesetz etwa Jagd-, Assistenz-, Polizei-, Rettungs-, Lawinen- und Hirtenhunde –, wenn sie als solche erkennbar sind. In Tirol nennt das Gesetz ausdrücklich auch Haushunde, die sich nur vorübergehend der Einwirkung ihres Herrn entzogen haben (Tiroler Jagdgesetz 2004, § 35 Abs. 1).
Kein Schadenersatz: Ausdrücklich ausgeschlossen ist er etwa im Burgenland (Burgenländisches Jagdgesetz 2017, § 70 Abs. 5), in Niederösterreich (NÖ Jagdgesetz 1974, § 64 Abs. 2), in Salzburg (Salzburger Jagdgesetz 1993, § 102 Abs. 5) und in Wien (Wiener Jagdgesetz, § 92).
Meldung: Die Tötung eines Hundes muss je nach Land dem Besitzer, der Gemeinde, der Polizei oder der Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet werden (z. B. Steiermärkisches Jagdgesetz 1986, Steiermark § 60 Abs. 4, Salzburger Jagdgesetz 1993, Salzburg § 102 Abs. 3).
Was das für den Spaziergang heißt
- Bleib mit dem Hund auf Wegen und behalte ihn in Sicht- und Rufweite – fast alle Gesetze knüpfen an „außerhalb der Einwirkung des Halters“ oder „außer Rufweite“ an.
- Wenn dein Hund jagdlich motiviert ist oder nicht sicher abrufbar ist: Leine. Das gilt besonders im Frühling und Frühsommer und bei hohem Schnee.
- Beachte Hinweistafeln zu Jagden, Sperrgebieten und Leinenpflicht.
- Frei laufen lassen kannst du deinen Hund auf ausgewiesenen Flächen – unsere Karte zeigt Hundezonen und Auslaufplätze in ganz Österreich.
Das ist keine Rechtsberatung. Gemeindeverordnungen, Schutzgebiete (Naturschutzrecht) und Almen können weitere Regeln enthalten.
Häufige Fragen
Darf mein Hund im Wald ohne Leine laufen?
Eine allgemeine Leinenpflicht im Wald enthalten weder das Forstgesetz noch die Jagdgesetze. Der Hund darf aber nicht im Jagdgebiet herumstreifen oder Wild jagen; in Kärnten, Salzburg und Wien kann eine Leinenpflicht angeordnet werden. Gemeinde- und Landesregeln für öffentliche Orte gelten zusätzlich.
Darf ein Jäger meinen Hund erschießen?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja: Alle neun Landes-Jagdgesetze erlauben es, Hunde zu töten, die Wild jagen oder unbeaufsichtigt im Jagdgebiet umherstreifen. Die Voraussetzungen unterscheiden sich je Bundesland; Dienst- und Gebrauchshunde sind ausgenommen.
Was ist die Brut- und Setzzeit?
Die Zeit, in der Wildtiere brüten und ihre Jungen bekommen und aufziehen. Mehrere Jagdgesetze nennen sie als Grund für Leinenanordnungen; ein fixes Datum legen die hier zitierten Gesetze dafür nicht fest.
Bekomme ich Schadenersatz, wenn mein Hund getötet wird?
Mehrere Jagdgesetze schließen Schadenersatz ausdrücklich aus, etwa im Burgenland (§ 70 Abs. 5), in Niederösterreich (§ 64), Salzburg (§ 102 Abs. 5) und Wien (§ 92).
Regelt das Forstgesetz Hunde im Wald?
Nein. Das Forstgesetz erlaubt jedem das Betreten des Waldes zur Erholung (§ 33) und nennt Sperrflächen; Hunde kommen darin nicht vor. Die Regeln für Hunde stehen in den Jagdgesetzen der Länder.
Quellen
- Forstgesetz 1975, § 33 (Benützung des Waldes zu Erholungszwecken)
- Burgenländisches Jagdgesetz 2017, § 3 Abs. 5, § 70 Abs. 3
- Kärntner Jagdgesetz 2000, § 49
- NÖ Jagdgesetz 1974, § 64 Abs. 2
- Oö. Jagdgesetz 2024, § 41
- Salzburger Jagdgesetz 1993, § 102
- Steiermärkisches Jagdgesetz 1986, § 60
- Tiroler Jagdgesetz 2004, § 35 Abs. 1
- Vorarlberger Jagdgesetz, § 34
- Wiener Jagdgesetz, § 92 Abs. 2
- Burgenländisches Jagdgesetz 2017, § 101
- Salzburger Jagdgesetz 1993, § 101
- Kärntner Jagdgesetz 2000, § 69
- NÖ Jagdgesetz 1974, § 135