Leinenpflicht und Maulkorb in den Bundesländern

Geprüft am 10.10.2026 anhand der Gesetzestexte im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Keine Rechtsberatung.

Die Leinen- und Maulkorbpflicht ist in Österreich Ländersache – und dazu kommen Verordnungen der Gemeinden. Die Tabelle zeigt, was die Landesgesetze sagen. Maßgeblich ist immer auch die Beschilderung vor Ort.

Die Regeln der neun Bundesländer

BundeslandRegel für Hunde an öffentlichen OrtenRechtsgrundlage
BurgenlandKeine allgemeine Regel im Landesgesetz: Die Gemeinde kann durch Verordnung oder Bescheid anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen oder an bestimmten Orten an der Leine geführt werden und/oder einen Maulkorb tragen müssen. Sie kann Hundeauslaufzonen von dieser Pflicht ausnehmen.Burgenländisches Landessicherheitsgesetz, § 20, § 21
KärntenAn öffentlichen Orten wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern muss der Hund entweder einen Maulkorb tragen oder so an der Leine geführt werden, dass er jederzeit beherrscht wird. Außerhalb eingefriedeter Grundflächen sind Leine oder Maulkorb mitzuführen. Für bissige Hunde gilt an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.Kärntner Landessicherheitsgesetz (K-LSiG), § 8 Abs. 1–2
NiederösterreichIm Ortsbereich müssen Hunde an öffentlichen Orten mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, auf Kinderspielplätzen, bei Menschenansammlungen (z. B. Einkaufszentren, Gaststätten, Badeanlagen in der Badesaison), bei Veranstaltungen und in beengten Räumen gilt Leine und Maulkorb. Die Gemeinde kann per Verordnung Flächen von diesen Geboten ausnehmen und als Hundeauslaufzonen kennzeichnen (§ 9).NÖ Hundehaltegesetz, § 8 Abs. 3–5, § 9
OberösterreichIm Ortsgebiet müssen Hunde an öffentlichen Orten an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten, bei größeren Menschenansammlungen, in Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen gilt Leine und Maulkorb. Der Gemeinderat kann Freilaufflächen verordnen.Oö. Hundehaltegesetz 2024, § 9 Abs. 1–2, 5
SalzburgKeine allgemeine Regel im Landesgesetz: Die Gemeinde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen oder an bestimmten Orten an der Leine geführt werden und/oder einen Maulkorb tragen müssen.Salzburger Landessicherheitsgesetz, § 17
SteiermarkAn öffentlich zugänglichen Orten wie Straßen, Plätzen, Gaststätten und Geschäftslokalen müssen Hunde entweder einen Maulkorb tragen oder so an der Leine geführt werden, dass sie jederzeit beherrscht werden. In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen – ausgenommen sind als Hundewiese gekennzeichnete, eingezäunte Flächen.Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz, § 3b Abs. 3–4
TirolInnerhalb geschlossener Ortschaften müssen Hunde an öffentlichen Orten an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden – ausgenommen in Hundefreilaufzonen, die die Gemeinde per Verordnung ausweist. Bei größeren Menschenansammlungen, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, gilt Leine und Maulkorb (oder Führen in einem geschlossenen Behältnis). Außerhalb der Ortschaften kann die Gemeinde eine Leinen- und/oder Maulkorbpflicht verordnen.Tiroler Landes-Polizeigesetz, § 6a Abs. 2–2a
VorarlbergDas Landes-Sicherheitsgesetz enthält keine allgemeine Leinenpflicht für öffentliche Orte; geregelt sind Kinderspielplätze: Hunde sind fernzuhalten, außer sie tragen einen Maulkorb und werden an der Leine geführt. Im Übrigen gilt die Beschilderung vor Ort.Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz, § 6
WienAn öffentlichen Orten wie Straßen und Plätzen müssen Hunde entweder einen Maulkorb tragen oder so an der Leine geführt werden, dass sie jederzeit beherrscht werden. In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Liegewiesen gilt Leinenpflicht (außer in Hundezonen, § 6). Wo üblicherweise größere Menschenansammlungen stattfinden (z. B. Gaststätten, Verkehrsmittel, Geschäftslokale, Veranstaltungen), ist jedenfalls ein Maulkorb vorgeschrieben.Wiener Tierhaltegesetz, § 5 Abs. 1–4

Stand der Gesetzestexte: 10.10.2026 (RIS, tagesaktuelle Fassung). „Oder“ heißt: Maulkorb oder Leine genügt; „und“ heißt: beides.

Was die Tabelle nicht abdeckt

Das ist keine Rechtsberatung. Bei Zweifeln fragt das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft.

Wo dein Hund ohne Leine laufen darf

Auslaufflächen sind in den Landesgesetzen ausdrücklich vorgesehen (z. B. Hundeauslaufzonen in Niederösterreich und im Burgenland, Hundefreilaufzonen in Tirol, Hundezonen in Wien). Auf unserer Karte findest du Hundezonen und Freilaufflächen in ganz Österreich.

Häufige Fragen

Gibt es in Österreich eine bundesweite Leinenpflicht?

Nein. Die Leinen- und Maulkorbpflicht regeln die Länder; in Burgenland und Salzburg legt die Gemeinde sie fest.

Genügt ein Maulkorb statt Leine?

In Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, der Steiermark, Tirol und Wien genügt an öffentlichen Orten grundsätzlich Maulkorb oder Leine. An bestimmten Orten mit vielen Menschen (z. B. Verkehrsmittel, Spielplätze) ist je nach Land beides oder ein Maulkorb vorgeschrieben.

Gilt in Parks Leinenpflicht?

In Wien und der Steiermark ja (in öffentlich zugänglichen Parkanlagen, mit Ausnahmen für Hundezonen bzw. eingezäunte Hundewiesen). Für andere Länder siehe die Tabelle.

Quellen

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