Leinenpflicht und Maulkorb in den Bundesländern
Geprüft am 10.10.2026 anhand der Gesetzestexte im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Keine Rechtsberatung.
Die Leinen- und Maulkorbpflicht ist in Österreich Ländersache – und dazu kommen Verordnungen der Gemeinden. Die Tabelle zeigt, was die Landesgesetze sagen. Maßgeblich ist immer auch die Beschilderung vor Ort.
Die Regeln der neun Bundesländer
| Bundesland | Regel für Hunde an öffentlichen Orten | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Burgenland | Keine allgemeine Regel im Landesgesetz: Die Gemeinde kann durch Verordnung oder Bescheid anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen oder an bestimmten Orten an der Leine geführt werden und/oder einen Maulkorb tragen müssen. Sie kann Hundeauslaufzonen von dieser Pflicht ausnehmen. | Burgenländisches Landessicherheitsgesetz, § 20, § 21 |
| Kärnten | An öffentlichen Orten wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern muss der Hund entweder einen Maulkorb tragen oder so an der Leine geführt werden, dass er jederzeit beherrscht wird. Außerhalb eingefriedeter Grundflächen sind Leine oder Maulkorb mitzuführen. Für bissige Hunde gilt an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. | Kärntner Landessicherheitsgesetz (K-LSiG), § 8 Abs. 1–2 |
| Niederösterreich | Im Ortsbereich müssen Hunde an öffentlichen Orten mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden. In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, auf Kinderspielplätzen, bei Menschenansammlungen (z. B. Einkaufszentren, Gaststätten, Badeanlagen in der Badesaison), bei Veranstaltungen und in beengten Räumen gilt Leine und Maulkorb. Die Gemeinde kann per Verordnung Flächen von diesen Geboten ausnehmen und als Hundeauslaufzonen kennzeichnen (§ 9). | NÖ Hundehaltegesetz, § 8 Abs. 3–5, § 9 |
| Oberösterreich | Im Ortsgebiet müssen Hunde an öffentlichen Orten an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten, bei größeren Menschenansammlungen, in Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen gilt Leine und Maulkorb. Der Gemeinderat kann Freilaufflächen verordnen. | Oö. Hundehaltegesetz 2024, § 9 Abs. 1–2, 5 |
| Salzburg | Keine allgemeine Regel im Landesgesetz: Die Gemeinde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen oder an bestimmten Orten an der Leine geführt werden und/oder einen Maulkorb tragen müssen. | Salzburger Landessicherheitsgesetz, § 17 |
| Steiermark | An öffentlich zugänglichen Orten wie Straßen, Plätzen, Gaststätten und Geschäftslokalen müssen Hunde entweder einen Maulkorb tragen oder so an der Leine geführt werden, dass sie jederzeit beherrscht werden. In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen – ausgenommen sind als Hundewiese gekennzeichnete, eingezäunte Flächen. | Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz, § 3b Abs. 3–4 |
| Tirol | Innerhalb geschlossener Ortschaften müssen Hunde an öffentlichen Orten an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden – ausgenommen in Hundefreilaufzonen, die die Gemeinde per Verordnung ausweist. Bei größeren Menschenansammlungen, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, gilt Leine und Maulkorb (oder Führen in einem geschlossenen Behältnis). Außerhalb der Ortschaften kann die Gemeinde eine Leinen- und/oder Maulkorbpflicht verordnen. | Tiroler Landes-Polizeigesetz, § 6a Abs. 2–2a |
| Vorarlberg | Das Landes-Sicherheitsgesetz enthält keine allgemeine Leinenpflicht für öffentliche Orte; geregelt sind Kinderspielplätze: Hunde sind fernzuhalten, außer sie tragen einen Maulkorb und werden an der Leine geführt. Im Übrigen gilt die Beschilderung vor Ort. | Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz, § 6 |
| Wien | An öffentlichen Orten wie Straßen und Plätzen müssen Hunde entweder einen Maulkorb tragen oder so an der Leine geführt werden, dass sie jederzeit beherrscht werden. In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Liegewiesen gilt Leinenpflicht (außer in Hundezonen, § 6). Wo üblicherweise größere Menschenansammlungen stattfinden (z. B. Gaststätten, Verkehrsmittel, Geschäftslokale, Veranstaltungen), ist jedenfalls ein Maulkorb vorgeschrieben. | Wiener Tierhaltegesetz, § 5 Abs. 1–4 |
Stand der Gesetzestexte: 10.10.2026 (RIS, tagesaktuelle Fassung). „Oder“ heißt: Maulkorb oder Leine genügt; „und“ heißt: beides.
Was die Tabelle nicht abdeckt
- Gemeindeverordnungen können Leinen- oder Maulkorbpflichten verschärfen oder lockern, zum Beispiel für Hundezonen und Auslaufflächen.
- Wald, Wiese und Jagd: Das Forst- und das Jagdrecht der Länder sowie Almen und Weidegebiete können eigene Regeln enthalten (etwa in der Brut- und Setzzeit). Der Sachkundekurs enthält deshalb auch Verhaltensregeln im Alm- und Weidegebiet.
- Auffällige oder gefährliche Hunde unterliegen in allen Ländern strengeren Vorschriften.
Das ist keine Rechtsberatung. Bei Zweifeln fragt das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft.
Wo dein Hund ohne Leine laufen darf
Auslaufflächen sind in den Landesgesetzen ausdrücklich vorgesehen (z. B. Hundeauslaufzonen in Niederösterreich und im Burgenland, Hundefreilaufzonen in Tirol, Hundezonen in Wien). Auf unserer Karte findest du Hundezonen und Freilaufflächen in ganz Österreich.
Häufige Fragen
Gibt es in Österreich eine bundesweite Leinenpflicht?
Nein. Die Leinen- und Maulkorbpflicht regeln die Länder; in Burgenland und Salzburg legt die Gemeinde sie fest.
Genügt ein Maulkorb statt Leine?
In Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, der Steiermark, Tirol und Wien genügt an öffentlichen Orten grundsätzlich Maulkorb oder Leine. An bestimmten Orten mit vielen Menschen (z. B. Verkehrsmittel, Spielplätze) ist je nach Land beides oder ein Maulkorb vorgeschrieben.
Gilt in Parks Leinenpflicht?
In Wien und der Steiermark ja (in öffentlich zugänglichen Parkanlagen, mit Ausnahmen für Hundezonen bzw. eingezäunte Hundewiesen). Für andere Länder siehe die Tabelle.
Quellen
- Burgenländisches Landessicherheitsgesetz, § 20, § 21
- Kärntner Landessicherheitsgesetz (K-LSiG), § 8 Abs. 1–2
- NÖ Hundehaltegesetz, § 8 Abs. 3–5, § 9
- Oö. Hundehaltegesetz 2024, § 9 Abs. 1–2, 5
- Salzburger Landessicherheitsgesetz, § 17
- Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz, § 3b Abs. 3–4
- Tiroler Landes-Polizeigesetz, § 6a Abs. 2–2a
- Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz, § 6
- Wiener Tierhaltegesetz, § 5 Abs. 1–4