Hund anschaffen in Österreich: Sachkundenachweis, Chip und Registrierung
Geprüft am 10.10.2026 anhand der Gesetzestexte im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Keine Rechtsberatung.
Seit 1. Juli 2026 brauchen Menschen, die einen Hund anschaffen wollen, in ganz Österreich einen Sachkundenachweis. Dazu kommen der Microchip und die Registrierung in der Heimtierdatenbank. Diese Seite fasst zusammen, was das Gesetz verlangt – jeweils mit Paragraph und Link zum Originaltext.
Das Wichtigste in Kürze
- Sachkundenachweis vor der Anschaffung: ein Kurs im Ausmaß von mindestens vier Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten, bevor du den Hund aufnimmst (§ 13 Abs. 4 TSchG, seit 1. Juli 2026).
- Praxiseinheit mit dem Hund: Halter von mindestens sechs Monate alten Hunden müssen innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Haltung eine zweistündige Praxiseinheit mit dem Hund nachweisen (§ 13 Abs. 4 TSchG).
- Microchip: Alle gehaltenen Hunde werden vom Tierarzt auf Kosten des Halters gechippt; Jungtiere spätestens mit drei Monaten, jedenfalls vor der ersten Weitergabe (§ 24a Abs. 3 TSchG).
- Registrierung: binnen eines Monats nach Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme, jedenfalls vor einer Weitergabe (§ 24a Abs. 4 TSchG).
Der Sachkundenachweis im Detail
Die Kurse gelten bundesweit; sie sind in dem Bundesland zu absolvieren, in dem der Hund gehalten werden soll (§ 13 Abs. 4 TSchG). Was die Kurse enthalten müssen, regelt § 2a der 2. Tierhaltungsverordnung:
- Theoriekurs: rechtliche Grundlagen der Hundehaltung (einschließlich Landesgesetze und Meldepflichten), Aufwand und Verantwortung samt Herkunft und Qualzucht, artgerechte Haltung (Ernährung, Pflege, Gesundheit, Kosten, Körpersprache, Gefahrenvermeidung), tierschutzkonforme Ausbildung sowie Verhalten im Alm- und Weidegebiet (§ 2a Abs. 1).
- Praxiseinheit: tierschutzkonformes Training, Körpersprache des Hundes, Umgang mit passendem Equipment (Halsband, Geschirr, Leine, Maulkorb) und der Umgang mit Alltagssituationen wie Begegnungen mit anderen Hunden, Radfahrern und Kindern (§ 2a Abs. 2).
- Wer unterrichtet: Personen mit fachlicher Eignung und langjähriger Erfahrung, gegen die keine einschlägigen Strafen vorliegen; die Landesregierung veröffentlicht die geeigneten Personen namentlich (§ 2a Abs. 3 und 4).
- Bescheinigung: Sie wird nur ausgestellt, wenn du persönlich teilgenommen hast – bei der Praxiseinheit mit dem eigenen Hund, dessen Chipnummer auf der Bescheinigung steht. Das gilt auch bei Online-Kursen. Die Kursbeiträge sind kostendeckend (§ 2a Abs. 7).
Die Bescheinigung über den Sachkundenachweis gehört zu den Daten, die bei der Registrierung in der Heimtierdatenbank erfasst werden (§ 24a Abs. 2 TSchG). Passende Hundeschulen in deiner Nähe findest du auf unserer Karte.
Wer braucht keinen Nachweis?
Von Theoriekurs und Praxiseinheit befreit sind unter anderem (§ 2a Abs. 5 der 2. Tierhaltungsverordnung):
- Personen, die bei der Aufnahme eines Hundes schon einen Hund halten und das durch ihre Registrierung in der Heimtierdatenbank belegen können.
- Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre einen Hund gehalten haben (Haltung mindestens zwei Jahre, belegt durch die Registrierung); bei bis zu sieben Jahren Abstand zusätzlich mit einer abgeschlossenen Ausbildung, die Kenntnisse zu Haltung und Umgang mit Hunden enthält.
- Tierärztinnen und Tierärzte, „Tierschutzqualifizierte Hundetrainer“, zertifizierte Trainer der DogAudit eGen, aktive Trainer und Leistungsrichter des Österreichischen Kynologenverbands, des Jagdgebrauchshunde-Verbands und der Hundesport Union.
- Führer von Diensthunden und geprüfte Hundeführer anerkannter Rettungshundeorganisationen sowie Personen mit einer Prüfung nach § 39a Bundesbehindertengesetz (Assistenzhunde).
- Übergangsregel: Wer bis 30. Juni 2027 aufgrund einer Landesregelung einen theoretischen bzw. praktischen Sachkundenachweis erworben hat, braucht den jeweiligen Teil nicht noch einmal.
Die vollständige Liste steht im Gesetzestext. Nach einer behördlichen Abnahme des Hundes sind Theoriekurs und Praxiseinheit innerhalb von sechs Monaten nach der Wiederausfolgung zu absolvieren (§ 2a Abs. 6).
Microchip und Registrierung
Jeder Hund in Österreich muss mit einem elektronisch ablesbaren Microchip gekennzeichnet sein; das macht der Tierarzt, die Kosten trägt der Halter. Wurde der Hund schon mit einem funktionierenden Chip gekennzeichnet, entfällt eine zweite Kennzeichnung (§ 24a Abs. 3 TSchG).
Die Meldung in die Heimtierdatenbank des Sozialministeriums erfolgt binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme eines schon gekennzeichneten Tieres, in jedem Fall vor einer Weitergabe (§ 24a Abs. 4). Laut oesterreich.gv.at (Stand 19.02.2026) ist die Registrierung online mit ID Austria möglich.
Wichtig zu wissen
Die Hundehaltegesetze der Bundesländer können zusätzliche Meldepflichten, Auflagen und die Hundeabgabe der Gemeinde regeln. Die Regeln zu Leinen- und Maulkorbpflicht stehen in unserem Beitrag Leinenpflicht und Maulkorb in den Bundesländern, die zur Haftpflichtversicherung unter Hundehaftpflicht: wo sie Pflicht ist.
Häufige Fragen
Brauche ich den Sachkundenachweis, wenn ich schon einen Hund habe?
Nein, wenn du bei der Aufnahme eines weiteren Hundes bereits einen Hund hältst und das durch die Registrierung in der Heimtierdatenbank belegen kannst (§ 2a Abs. 5 Z 1 der 2. Tierhaltungsverordnung).
Wie lange dauert der Kurs?
Der Theoriekurs umfasst mindestens vier Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten und ist vor der Aufnahme des Hundes zu absolvieren; dazu kommt eine zweistündige Praxiseinheit mit dem Hund (§ 13 Abs. 4 TSchG).
Bis wann muss ich meinen Welpen chippen lassen?
Jungtiere sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe, zu kennzeichnen (§ 24a Abs. 3 TSchG).
Wie schnell muss ich meinen Hund registrieren?
Binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres, jedenfalls vor einer Weitergabe (§ 24a Abs. 4 TSchG).
Gilt der Kurs in allen Bundesländern?
Ja. Die Kurse sind in dem Bundesland zu absolvieren, in dem der Hund gehalten werden soll, und gelten bundesweit (§ 13 Abs. 4 TSchG).
Was kostet der Sachkundenachweis?
Das Gesetz nennt keine Preise: Die Ausbildner dürfen kostendeckende Beiträge einheben (§ 2a Abs. 7 der 2. Tierhaltungsverordnung). Die Preise legen die Anbieter fest.
Wo finde ich anerkannte Kursanbieter?
Die Landesregierung veröffentlicht die zur Durchführung geeigneten Personen namentlich (§ 2a Abs. 3 und 4). Hundeschulen und Vereine in deiner Nähe zeigt unsere Karte.
Quellen
- Tierschutzgesetz § 13 (Grundsätze der Tierhaltung, Sachkunde)
- Tierschutzgesetz § 24a (Kennzeichnung und Registrierung von Hunden)
- 2. Tierhaltungsverordnung, § 2a in der Fassung BGBl. II Nr. 144/2026
- oesterreich.gv.at: Registrierung von Hunden – Heimtierdatenbank und Chippflicht